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Pauschale Reiseaufwandsentschädigung L19

Gemeinnützige Sportvereine können an Sportlerinnen und Sportler, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter sowie Sportbetreuerinnen und Sportbetreuer pauschale Reiseaufwandsentschädigungen steuer- und sozialversicherungsfrei ausbezahlen.

Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen sind ab 1. Jänner 2023

  • bis zu 120 Euro pro Einsatztag
  • und maximal 720 Euro pro Monat

steuer- und sozialversicherungsfrei.

Für jede Sportlerin bzw. jeden Sportler, die oder der im Rahmen eines Dienstverhältnisses eine pauschale Reiseaufwandsentschädigung erhält, hat der Verein grundsätzlich ein Lohnkonto bzw. Lohnaufzeichnungen zu führen. Außerdem ist dem Finanzamt bis spätestens 28. Februar des Folgejahres die kumulierte Jahreshöhe der pauschalen Reiseaufwandsentschädigung mittels Formular L19 zu übermitteln.

Ist die Sportlerin bzw. der Sportler gleichzeitig beim Verein beschäftigt, zum Beispiel in einer administrativen Funktion, ist die pauschale Reiseaufwandsentschädigung im Formular L16 (Lohnzettel) zu erfassen.

Für diese Entschädigungen fallen weder der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds noch Kommunalsteuer an.

Die ZVR-Zahl ist im Formular L19 ein Pflichtfeld. Sie können die ZVR-Zahl im RZL-Lohnprogramm unter Stamm / Klient im Registerblatt ZVR-Zahl, EFZ hinterlegen.

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Nacherfassung bereits ausgezahlter pauschaler Reiseaufwandsentschädigungen

Abschnitt betitelt „Nacherfassung bereits ausgezahlter pauschaler Reiseaufwandsentschädigungen“

Sie haben die Möglichkeit, bereits ausbezahlte pauschale Reiseaufwandsentschädigungen ausschließlich für das L19-Formular nachzuerfassen.

Legen Sie dazu unter Abrechnungen / Neuanlage Dienstnehmer die betroffene Person als Dienstnehmer an.

Erfassen Sie im Abrechnungsbildschirm Stammdaten Dienstnehmer folgende Pflichtfelder:

  • Name
  • Vorname
  • Straße
  • PLZ / Ort

Am unteren Ende dieses Abrechnungsbildschirms finden Sie eine neue Eingabebox für das L19-Formular.

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Aktivieren Sie das Kontrollkästchen Pauschale Reiseaufwandsentschädigung – nur Ausweis auf L19. Tragen Sie unter Bereits ausgezahlte PRAE den Gesamtbetrag der im Kalenderjahr ausbezahlten pauschalen Reiseaufwandsentschädigung ein. Im Feld Zeitraum von bis erfassen Sie den Zeitraum, in dem der Dienstnehmer die PRAE erhalten hat.

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Sie müssen daher nicht sämtliche Auszahlungen einzeln nacherfassen.

Auszahlung der pauschalen Reiseaufwandsentschädigung über die RZL-Lohnverrechnung

Abschnitt betitelt „Auszahlung der pauschalen Reiseaufwandsentschädigung über die RZL-Lohnverrechnung“

Wenn Sie die pauschale Reiseaufwandsentschädigung über die RZL-Lohnverrechnung ausbezahlen möchten, müssen Sie eine freie Lohnart anlegen.

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Auszahlung eines Gehalts bzw. Lohns und einer pauschalen Reiseaufwandsentschädigung

Abschnitt betitelt „Auszahlung eines Gehalts bzw. Lohns und einer pauschalen Reiseaufwandsentschädigung“

Die pauschale Reiseaufwandsentschädigung wird wie im vorherigen Punkt als freie Lohnart angelegt.

In diesem Fall wird kein L19 erstellt. Die pauschale Reiseaufwandsentschädigung wird im L16 ausgewiesen.

Unter Ausdruck / Lohnzettel steht eine neue Ausgabemöglichkeit Reiseaufwandsentsch. Sportler (L19) zur Verfügung.

Die elektronische Übermittlung des L19 können Sie über den Menüpunkt Bearbeiten / Elektronische Übermittlung / Elektronische Meldung Reiseaufwandsentsch. Sportler (L19) durchführen.

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Nach der Erstellung des L19 können Sie in das Registerblatt Protokoll wechseln. Dort haben Sie die Möglichkeit, die erstellten Daten zu überprüfen.

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Über den Button zum Senden gelangen Sie in den Senden-Dialog.

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In diesem Dialog können Sie sich über den Menüpunkt Datei anzeigen die zu versendende Datei im XML-Format anzeigen lassen. Über den Button Senden wird das L19 an die ÖGK übermittelt.