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Weiterbildungsbeihilfe gemäß § 37e AMSG

  • Arbeitnehmer/innen, die eine Weiterbildungsbeihilfe für Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit beantragen, müssen vor Beginn der Bildungskarenz bzw. Bildungsteilzeit in der Regel mindestens zwölf Monate arbeitslosenversicherungspflichtig im selben Unternehmen beschäftigt gewesen sein.
  • Eine Weiterbildungsbeihilfe bzw. Weiterbildungsteilzeitbeihilfe im Anschluss an eine gesetzliche Elternkarenz ist nicht möglich. Zwischen gesetzlicher Elternkarenz und Bildungskarenz bzw. Bildungsteilzeit müssen zumindest 26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen.
  • Der/Die Arbeitnehmer/in hat mit dem AMS abzuklären, ob die angestrebte Weiterbildung hinsichtlich Umfang und arbeitsmarktpolitischer Kriterien förderbar ist.
  • Die Weiterbildungsmaßnahme muss grundsätzlich mindestens 20 Wochenstunden umfassen. Bei Personen mit Betreuungspflichten für Kinder unter sieben Jahren beträgt das Mindestausmaß 16 Wochenstunden.
  • Liegt das laufende Bruttomonatsentgelt unter 50 % der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage — im Jahr 2026: € 3.465,00 — muss der/die Arbeitnehmer/in vor der Antragstellung verpflichtend eine Bildungsberatung bei einem vom AMS beauftragten Institut absolvieren.
  • Erforderlich ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in über die Bildungskarenz bzw. Bildungsteilzeit. Diese Vereinbarung muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
    • Bildungsstand des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin
    • Art und Dauer der Bildungsmaßnahme
    • Bildungsziel
    • bei Bildungsteilzeit zusätzlich: Ausmaß und Lage der reduzierten Arbeitszeit
  • Die Vereinbarung wird erst mit dem Folgetag jenes Tages rechtswirksam, an dem dem/der Arbeitnehmer/in die Weiterbildungsbeihilfe bzw. Weiterbildungsteilzeitbeihilfe durch das AMS zuerkannt wird.
  • Der/Die Arbeitnehmer/in ist verpflichtet, den/die Arbeitgeber/in unverzüglich über die Mitteilung des AMS — Zuerkennung oder Nichtzuerkennung — zu informieren.
  • Bei Personen, deren laufendes Bruttomonatsentgelt mindestens 50 % der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage — im Jahr 2026: € 3.465,00 — beträgt, muss sich der/die Arbeitgeber/in bei Bildungskarenz im Voraus bereit erklären, einen Zuschuss zur Weiterbildungsbeihilfe des AMS zu leisten. Dieser Zuschuss beträgt 15 % der AMS-Beihilfe und ist direkt an den/die karenzierte/n Arbeitnehmer/in zu zahlen. Der vom AMS ausbezahlte Beihilfenbetrag reduziert sich entsprechend.
  • Bei Bildungsteilzeit besteht keine Verpflichtung des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin zur Tragung eines Zuschusses in Höhe von 15 %.
  • Die für den Weiterbildungskostenzuschuss anfallenden Sozialversicherungsbeiträge werden zur Gänze vom AMS getragen. Aus betrieblicher Sicht besteht daher SV-Beitragsfreiheit.
  • Betriebliche Vorsorgebeiträge gemäß BMSVG („Abfertigung Neu“) sind ebenfalls nicht zu entrichten.
  • Lohnsteuer fällt gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. f EStG nicht an.
  • Für Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer besteht hingegen Abgabepflicht, da keine entsprechende Befreiungsregelung vorgesehen ist.
  • Aus praktischer Sicht ist davon auszugehen, dass der Weiterbildungskostenzuschuss am Lohnkonto sowie am Lohnzettel L16 im Feld „Sonstige steuerfreie Bezüge“ anzugeben ist.
  • Die AMS-Beihilfe wird an den/die Arbeitnehmer/in ausbezahlt.
  • Die Höhe der Weiterbildungsbeihilfe für Bildungskarenz richtet sich nach einem einkommensabhängigen Stufenmodell. Die entsprechenden Werte sind in der nachfolgenden Fördertabelle dargestellt.
  • Die Höhe der Weiterbildungsteilzeitbeihilfe für Bildungsteilzeit ist in Abhängigkeit vom Einkommen und vom Ausmaß der Arbeitszeitreduktion analog zu berechnen.

Stufenmodell zur Höhe der Weiterbildungsbeihilfe gemäß § 37e AMSG.

StufeAllgemeine Beitragsgrundlage vonAllgemeine Beitragsgrundlage bisBeihilfen-Tagsatz 2026Arbeitgeber-Beteiligung 15 %Gesamt AMS + Arbeitgeber
Stufe 1551,101.571,3141,49—41,49
Stufe 21.571,322.053,9943,09—43,09
Stufe 32.054,002.567,4944,61—44,61
Stufe 42.567,503.080,9947,28—47,28
Stufe 53.081,003.464,9954,18—54,18
Stufe 63.465,003.594,4946,068,1254,18
Stufe 73.594,504.107,9951,539,0960,62
Stufe 84.108,004.621,4956,7110,0066,71
Stufe 94.621,50—59,3110,4669,77

Für die Weiterbildungsteilzeitbeihilfe kommt ebenfalls das Stufenmodell zur Anwendung. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin zur Tragung von 15 % der Beihilfe besteht dabei jedoch nicht.

Die Höhe der Beihilfe richtet sich nach dem Ausmaß der Arbeitszeitreduktion. Die Reduktion muss mindestens 25 % und darf höchstens 50 % betragen.

Abgabenartfrei / pflichtigRechtsgrundlage
Sozialversicherungfrei§ 37e Abs. 7 AMSG
Lohnsteuerfrei§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. f EStG
DB/DZpflichtig
Kommunalsteuerpflichtig

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