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Weiterbildungsbeihilfe gemäß § 37e AMSG

Wichtigste Eckpunkte

  • Arbeitnehmer/innen, die eine Weiterbildungsbeihilfe für Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit beantragen, müssen vor Beginn der Bildungskarenz bzw. Bildungsteilzeit in der Regel mindestens zwölf Monate arbeitslosenversicherungspflichtig im selben Unternehmen beschäftigt gewesen sein.

  • Eine Weiterbildungsbeihilfe bzw. Weiterbildungsteilzeitbeihilfe im Anschluss an eine gesetzliche Elternkarenz ist nicht möglich. Zwischen gesetzlicher Elternkarenz und Bildungskarenz bzw. Bildungsteilzeit müssen zumindest 26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen.

  • Der/Die Arbeitnehmer/in hat mit dem AMS abzuklären, ob die angestrebte Weiterbildung hinsichtlich Umfang und arbeitsmarktpolitischer Kriterien förderbar ist.

  • Die Weiterbildungsmaßnahme muss grundsätzlich mindestens 20 Wochenstunden umfassen. Bei Personen mit Betreuungspflichten für Kinder unter sieben Jahren beträgt das Mindestausmaß 16 Wochenstunden.

  • Liegt das laufende Bruttomonatsentgelt unter 50 % der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage — im Jahr 2026: € 3.465,00 — muss der/die Arbeitnehmer/in vor der Antragstellung verpflichtend eine Bildungsberatung bei einem vom AMS beauftragten Institut absolvieren.

  • Erforderlich ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in über die Bildungskarenz bzw. Bildungsteilzeit. Diese Vereinbarung muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

    • Bildungsstand des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin
    • Art und Dauer der Bildungsmaßnahme
    • Bildungsziel
    • bei Bildungsteilzeit zusätzlich: Ausmaß und Lage der reduzierten Arbeitszeit
  • Die Vereinbarung wird erst mit dem Folgetag jenes Tages rechtswirksam, an dem dem/der Arbeitnehmer/in die Weiterbildungsbeihilfe bzw. Weiterbildungsteilzeitbeihilfe durch das AMS zuerkannt wird.

  • Der/Die Arbeitnehmer/in ist verpflichtet, den/die Arbeitgeber/in unverzüglich über die Mitteilung des AMS — Zuerkennung oder Nichtzuerkennung — zu informieren.

  • Bei Personen, deren laufendes Bruttomonatsentgelt mindestens 50 % der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage — im Jahr 2026: € 3.465,00 — beträgt, muss sich der/die Arbeitgeber/in bei Bildungskarenz im Voraus bereit erklären, einen Zuschuss zur Weiterbildungsbeihilfe des AMS zu leisten. Dieser Zuschuss beträgt 15 % der AMS-Beihilfe und ist direkt an den/die karenzierte/n Arbeitnehmer/in zu zahlen. Der vom AMS ausbezahlte Beihilfenbetrag reduziert sich entsprechend.

  • Bei Bildungsteilzeit besteht keine Verpflichtung des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin zur Tragung eines Zuschusses in Höhe von 15 %.

  • Die für den Weiterbildungskostenzuschuss anfallenden Sozialversicherungsbeiträge werden zur Gänze vom AMS getragen. Aus betrieblicher Sicht besteht daher SV-Beitragsfreiheit.

  • Betriebliche Vorsorgebeiträge gemäß BMSVG („Abfertigung Neu“) sind ebenfalls nicht zu entrichten.

  • Lohnsteuer fällt gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. f EStG nicht an.

  • Für Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer besteht hingegen Abgabepflicht, da keine entsprechende Befreiungsregelung vorgesehen ist.

  • Aus praktischer Sicht ist davon auszugehen, dass der Weiterbildungskostenzuschuss am Lohnkonto sowie am Lohnzettel L16 im Feld „Sonstige steuerfreie Bezüge“ anzugeben ist.

  • Die AMS-Beihilfe wird an den/die Arbeitnehmer/in ausbezahlt.

  • Die Höhe der Weiterbildungsbeihilfe für Bildungskarenz richtet sich nach einem einkommensabhängigen Stufenmodell. Die entsprechenden Werte sind in der nachfolgenden Fördertabelle dargestellt.

  • Die Höhe der Weiterbildungsteilzeitbeihilfe für Bildungsteilzeit ist in Abhängigkeit vom Einkommen und vom Ausmaß der Arbeitszeitreduktion analog zu berechnen.

AMS-Pauschalsatztabelle für 2026

Stufenmodell zur Höhe der Weiterbildungsbeihilfe gemäß § 37e AMSG.

Stufe Allgemeine Beitragsgrundlage von Allgemeine Beitragsgrundlage bis Beihilfen-Tagsatz 2026 Arbeitgeber-Beteiligung 15 % Gesamt AMS + Arbeitgeber
Stufe 1 551,10 1.571,31 41,49 41,49
Stufe 2 1.571,32 2.053,99 43,09 43,09
Stufe 3 2.054,00 2.567,49 44,61 44,61
Stufe 4 2.567,50 3.080,99 47,28 47,28
Stufe 5 3.081,00 3.464,99 54,18 54,18
Stufe 6 3.465,00 3.594,49 46,06 8,12 54,18
Stufe 7 3.594,50 4.107,99 51,53 9,09 60,62
Stufe 8 4.108,00 4.621,49 56,71 10,00 66,71
Stufe 9 4.621,50 59,31 10,46 69,77

Für die Weiterbildungsteilzeitbeihilfe kommt ebenfalls das Stufenmodell zur Anwendung. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin zur Tragung von 15 % der Beihilfe besteht dabei jedoch nicht.

Die Höhe der Beihilfe richtet sich nach dem Ausmaß der Arbeitszeitreduktion. Die Reduktion muss mindestens 25 % und darf höchstens 50 % betragen.

Musterlohnart für die Weiterbildungsbeihilfe

Abgabenart frei / pflichtig Rechtsgrundlage
Sozialversicherung frei § 37e Abs. 7 AMSG
Lohnsteuer frei § 3 Abs. 1 Z 5 lit. f EStG
DB/DZ pflichtig
Kommunalsteuer pflichtig

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Hinweis

Für die korrekte Anlage der Lohnart ist der Anwender bzw. die Anwenderin verantwortlich. RZL übernimmt keine Haftung.