Androhung Zwangsstrafe WiEReG

Durch die WiEReG Novelle vom 20.7.2023 werden für Zwecke des WiEReG Zwangsstrafenverfahrens eigene zusätzliche Steuernummern nach § 213 Abs. 2 BAO vergeben. Dies wird weder dem Rechtsträger noch dem Vertreter gesondert mitgeteilt.

Aufgrund der fehlenden Hinterlegung der neuen Steuernummer im RZL Board kann das Anbringen Androhung einer Zwangsstrafe gemäß § 16 Abs. 1 WiEReG keinem Klienten zugeordnet werden und ist im KIS ausschließlich in der Kanzlei DataBox ohne Klientenzuordnung zu finden.

Um einen Überblick über die bereits eingegangenen Androhungen zu erhalten ist es sinnvoll, einen Filter in der Kanzlei DataBox anzulegen. Dieser sollte wie folgt konfiguriert werden:

Anbringen / beinhaltet / Androhung einer Zwangsstrafe gemäß § 16 Abs. 1 WiEReG Klient / ist gleich / leer

Databoxfilter WiEReG

Nach Eingang einer derartigen Androhung empfiehlt es sich, die auf dem Schreiben angeführte Steuernummer in den Stammdaten der Firma als Sonstiges Finanzamt anzulegen. Dadurch werden zukünftige Anbringen richtig dem Klienten zugeordnet.

Darüber hinaus empfehlen wir, in den FinanzOnline Databox Zuweisungen für die Mitteilung Androhung einer Zwangsstrafe gemäß § 16 Abs. 1 WiEReG eine gesonderte Aufgabenvorlage zu hinterlegen.

Aufgabenvorlage Zwangsstrafe

Wird hier kein zuständiger Mitarbeiter hinterlegt, erhält der im KIS unter Extras – Einstellungen im Tab Aufgabenverwaltung hinterlegte Auffang-Mitarbeiter die Aufgabe.