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Änderung der Steuerfreigrenze für Überstunden (§ 68 Abs. 2 EStG) ab 2026

Für das Kalenderjahr 2026 wurde die Steuerbegünstigung für Überstunden gemäß § 68 Abs. 2 EStG angepasst. Die neuen gesetzlichen Regelungen werden ab Programmversion 2.26.2.0 berücksichtigt.

Neue gesetzliche Regelung

  • Steuerfrei sind bis zu 15 Überstunden pro Monat
  • Zuschlag maximal 50 % des Grundlohns
  • Höchstbetrag: EUR 170,00 pro Monat

Verhalten in bestehenden Abrechnungen

Bis einschließlich Version 2.26.1.1 erfolgte die Berechnung noch nach der alten Regelung (max. 10 Überstunden / EUR 120,00).

Nach dem Update auf Version 2.26.2.0 erfolgt keine automatische Neuberechnung bereits bestehender Abrechnungen.

Abrechnungen, die noch nach der alten Regelung erstellt wurden, sind mit der Option Altfall § 68(2) – 10 Std./€ 120 gekennzeichnet.

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Vorgehensweise nach dem Update 2.26.2.0

  1. Aufrollung durchführen (in der Regel aus der Februar-Abrechnung).
  2. Im Zuge der Aufrollung wird die Option Altfall § 68(2) – 10 Std./€ 120 automatisch entfernt.
  3. Das Programm berücksichtigt anschließend die neue Höchstgrenze von EUR 170,00.
  4. Ergibt sich dadurch eine geringere Lohnsteuer, wird die Differenz automatisch dem Dienstnehmer gutgeschrieben.

Beispiel

  • Grundlohn: EUR 5.000,00
  • Überstundenteiler: 160
  • 20 Überstunden mit 50 % Zuschlag
  • Vor Update: Steuerfreier Betrag auf EUR 120,00 begrenzt

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Im Zuge der Aufrollung wird die Option Altfall § 68(2) – 10 Std./€ 120 automatisch entfernt und der Maximalbetrag von EUR 170,00 ausgeschöpft. Dadurch reduziert sich die Lohnsteuer, was zu einer Aufrolldifferenz zugunsten des Dienstnehmers führt.

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Hinweis

Alle neu angelegten Abrechnungen ab Version 2.26.2 werden automatisch korrekt nach der neuen Regelung erstellt. Die Altfall-Option wird nicht mehr gesetzt, unabhängig davon, ob es sich um eine Neuanlage oder eine laufende Abrechnung handelt.