Über-/Mehrarbeitsstunden
Pauschale
Ist eine Überstunden-Pauschale abzurechnen, so ist das Auswahlfeld zu aktivieren und der Betrag der Überstunden-Pauschale einzugeben. Damit das Programm den steuerfreien Zuschlag ermitteln kann, muss entweder der Überstunden-Teiler oder der abweichende Überstunden-Grundlohn eingetragen werden. Wenn im Feld maximal begünstigte Stunden kein niedrigerer Eintrag erfolgt, werden die Zuschläge gemäß § 68 Abs. 2 für 18 Stunden pro Monat steuerfrei gerechnet (maximal EUR 200,00 pro Monat).
Soll kein Freibetrag gerechnet werden, dann geben Sie bei max. beg. h Null ein und machen Sie einen rechten Mausklick und wählen Sie Explizit 0 aus.
Überstunden
Überstunden-Teiler / Abweichender Überstunden-Grundlohn
In diesem Feld ist festzulegen, ob mit Überstunden-Teiler oder mit einem bestimmten Überstunden-Grundlohn gerechnet werden soll.
Wenn das KV-Modul verwendet wird und der Dienstnehmer im Abrechnungsbildschirm Kollektivvertrag einem KV zugeordnet wurde, kann hier mit der F2-Taste der Überstundenteiler des Kollektivvertrags automatisch eingetragen werden.
abweichende Basis Überstunden-Zuschlag
Wird als Basis für die Berechnung des Überstunden-Zuschlages nicht der Überstunden-Grundlohn verwendet, so kann für diesen Sonderfall eine abweichende Basis für den Überstunden-Zuschlag eingegeben werden.
Überstunden wiederkehrend
Wird dieses Feld aktiviert, bleiben die eingegebenen Überstunden erhalten und brauchen nicht jeden Monat neu eingegeben zu werden. Der Überstunden-Grundlohn bzw. Überstunden-Teiler bleiben immer erhalten.
Begünstigte Überstunden § 68(2)
Unter begünstigte Überstunden § 68(2) sind die „normalen“ Überstunden einzugeben, die nicht in der Nacht geleistet werden. Vom Programm werden davon automatisch die ersten 18 Überstunden gemäß § 68 (2) EstG88 als steuerfrei (bis maximal EUR 200,00) behandelt.
Begünstigte Überstunden § 68(1)
Unter den begünstigten Überstunden § 68(1) sind jene Überstunden einzugeben, die in der sogenannten Blockzeit (das heißt von 19 Uhr bis 7 Uhr) geleistet werden. Bei diesen Überstunden wird der Überstundenzuschlag gemäß § 68 (1) EStG 1988 bis zu den jeweiligen Höchstgrenzen steuerfrei behandelt.
Nicht begünstigte Überstunden § 68
Unter den nicht begünstigten Überstunden gemäß § 68 sind jene Überstunden einzugeben, die nicht in die Begünstigung gemäß § 68 fallen. Bei diesen Überstunden wird der Überstundenzuschlag pflichtig abgerechnet.
Überstunden zu 50 % und 100 %
Eingabe der im Abrechnungszeitraum zu verrechnenden 50 % bzw. 100 % Überstunden mit bis zu 2 Nachkommastellen.
Überstunden zu ... %
Wie oben, jedoch kann der Prozentsatz frei gewählt werden (z. B. 150 %).
Überstunden (nur Zuschlag)
In dieses Feld ist der Prozentsatz und die Stundenanzahl der Feiertags- bzw. Sonntagsstunden einzugeben. Im Gegensatz zu den normalen Überstunden wird bei diesen Überstunden nur der Überstundenzuschlag ohne Grundlohn berechnet.
Mehrarbeitsstunden
Ist die Normalarbeitszeit geringer als 40 Stunden, so sind jene Stunden bis zur Normalarbeitszeit als Mehrarbeitsstunden einzugeben.
Mehrarbeit-Teiler / Abweichender Mehrarbeit-Grundlohn
Hier ist festzulegen, ob mit Mehrarbeit-Teiler oder mit einem bestimmten Mehrarbeit-Grundlohn gerechnet werden soll.
abweichende Basis Mehrarbeit-Zuschlag
Wird als Basis für die Berechnung des Mehrarbeit-Zuschlages nicht der Grundlohn verwendet, so kann für diesen Sonderfall eine abweichende Basis für den Mehrarbeit-Zuschlag eingegeben werden.
Mehrarbeit-Stunden wiederkehrend
Wird dieses Feld aktiviert, bleiben die eingegebenen Mehrarbeit-Stunden erhalten und brauchen nicht jeden Monat neu eingegeben zu werden. Der Mehrarbeitsgrundlohn sowie der Mehrarbeitsteiler bleiben immer gleich.
Mehrarbeit-Stunden zu …
Eingabe des Prozentsatzes und der Stunden für die Mehrarbeit. Werden die Mehrarbeit-Stunden ohne Zuschlag geleistet, so ist kein Prozentsatz einzugeben.
Wird das Feld nicht begünstigt gemäß § 68 (2) angewählt, erfolgt keine begünstigte Besteuerung der Mehrarbeitszuschläge.
All-inclusive-Vereinbarung
Wenn eine All-inclusive-Vereinbarung getroffen wurde, können Sie hier den Gesamtstundenteiler eintragen.
Wenn im Feld maximal begünstigte Stunden kein niedrigerer Eintrag erfolgt, werden die Zuschläge gemäß § 68 Abs. 2 für 18 Stunden pro Monat steuerfrei gerechnet (maximal EUR 200,00 pro Monat). Soll keine Begünstigung § 68 (2) zur Anwendung gelangen, dann geben Sie im Feld maximal begünstigte Stunden Null ein und machen Sie einen rechten Mausklick und wählen Sie Explizit 0 aus.
Hinweis
Beim Gesamtstundenteiler handelt es sich nicht um den kollektivvertraglichen Überstundenteiler, sondern um den Wert laut Erlass des BMF (LStR Rz 1162).