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Abrechnung Essensgutscheine

Seit 2026 müssen Essensgutscheine gemäß § 3 Abs. 1 Z 17 lit. b EStG sowohl im Jahreslohnkonto als auch im Jahreslohnzettel erfasst werden. Damit die Werte dort korrekt ausgewiesen werden, sind Essensgutscheine über die Lohnsteuerpflichtigkeit Nr. 46 steuerfreie Bezüge gem. § 3 Abs. 1 Z 17 lit. b EStG abzurechnen.

Musterlohnart für Essensgutscheine

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Abgabenart frei/pflichtig Paragraph
Sozialversicherung frei § 49 Abs. 3 Z 12 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Lohnsteuer frei § 3 Abs. 1 Z 17 lit. b Einkommenssteuergesetz
DB / DZ frei § 41 Abs. 4 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz
Kommunalsteuer frei § 5 Abs. 2 lit. c Kommunalsteuergesetz

Da die Gutscheine bereits an die Dienstnehmer ausgegeben wurden, müssen diese zusätzlich über eine Abzugslohnart wieder abgezogen werden. Andernfalls würde der Dienstnehmer den Betrag doppelt erhalten.

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Hinweis

Für die Anlage dieser Lohnarten ist der Anwender selbst verantwortlich. Die RZL Software GmbH übernimmt hierfür keinerlei Haftung.