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Aufrollung

LSt (Lohnsteuer)-Aufrollung Freibetrag, AVAB

Im Menüpunkt Abrechnungen / Aufrollung / LSt-Aufrollung können die notwendigen Aufrollungen für die nachträgliche Berücksichtigung von Freibeträgen oder Änderungen des Alleinverdiener- oder des Alleinerzieherabsetzbetrages durchgeführt werden.

Vor der Aufrollung ist die monatliche Abrechnung mit den bereits geänderten Daten durchzuführen. Danach werden im Rahmen der Aufrollung die Monate eingegeben, die aufgerollt werden sollen. Durch Anwahl der Schaltfläche Aufrollen wird die Berechnung des laufenden Monats aufgrund des Freibetrages bzw. des Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrages für die vergangenen Monate aufgerollt. Der Nachweis der Lohnsteuer-Aufrollung erfolgt automatisch beim Ausdruck der Abrechnungen.

Sind neben der Änderung des Freibetrages bzw. des Alleinverdienerabsetzbetrages weitere Änderungen vorzunehmen (z. B. Lohn/Gehalt), muss eine Lohn-/Gehaltsaufrollung vorgenommen werden.

LSt-Aufrollung Pendlerpauschale/Pendlerrechner

Der Programmteil Abrechnungen / Aufrollung / LSt-Aufrollung Pendlerpauschale–/Pendlerrechner bietet die Möglichkeit, die Eintragungen betreffend Pendlerpauschale des aktuellen Monats in die abgerechneten Vormonate zu rollen, ohne jeden Monat einzeln aufrufen zu müssen.

Einen Ausdruck einer Dienstnehmerliste inklusive Pendlerpauschale bekommt man über Ausdruck / Sonderdrucke / Pendlerpauschale.

Lohn- und Gehaltsaufrollung

Muss im Nachhinein eine Abrechnung verändert werden, geschieht dies über Abrechnungen / Aufrollung / Lohn-/Gehaltsaufrollung. Dieser Menüpunkt erlaubt eine Gesamtaufrollung der Abrechnungen eines Dienstnehmers ohne zeitliche Beschränkung während eines Kalenderjahres.

Nach Wahl des gewünschten Dienstnehmers sind die Monate einzugeben, die aufgerollt werden sollen. Mit einem Klick auf die Schaltfläche Aufrollen wird der Abrechnungsbildschirm aufgerufen, und es können die gewünschten Änderungen vorgenommen werden.

Beim Ausdruck der Lohnabrechnung des laufenden Monats werden automatisch die berichtigten Lohnabrechnungen der aufgerollten Monate ausgedruckt und die Netto-Aufrolldifferenz in der laufenden Lohnabrechnung berücksichtigt.

Lohnsteueraufrollung gemäß § 77 (3) EStG 1988

Der Menüpunkt Abrechnungen / Aufrollung / Lohnsteueraufrollung gemäß § 77 (3) EStG 1988 ermöglicht die Aufrollung der laufenden Bezüge bei schwankenden Lohnsteuerbemessungsgrundlagen. Im Monat Dezember können unter den Voraussetzungen des § 77 (3) bei den einzelnen Dienstnehmern bereits der Kirchenbeitrag und der Gewerkschaftsbeitrag als Werbungskosten berücksichtigt werden. Das Eingabefeld für diese Werbungskosten befindet sich bereits im Aufrollungsbildschirm.

Weiters wird bei einer solchen Aufrollung im Monat Dezember auch die Bagatellregelung bei der festen Lohnsteuer gemäß § 77 (4) berücksichtigt.

Hinweis

Ein Storno der Lohnsteueraufrollung gemäß § 77 (3) EStG ist nicht möglich.

Hinweis

Diese Aufrollung betrifft NICHT das Kontrollsechstel. Dieses wird vom Programm automatisch gerollt.

Löschung Aufrolldifferenzen

Wurde eine Aufrollung durchgeführt und sollen die sich ergebenden Differenzen des Nettobetrages nicht in der Abrechnung des laufenden Monats berücksichtigt werden, so kann der Aufrollungsbetrag in diesem Programmteil gelöscht werden.

Hinweis

Das Löschen der Aufrolldifferenzen ist kein Storno der Aufrollung.

Storno Aufrollung

Durch Anwahl dieses Programmteils Abrechnung / Aufrollung / Storno Aufrollung werden die durchgeführten Aufrollungen wieder storniert. Als Zeitraum ist jener Monat einzutragen, in dem aufgerollt wurde.

Hinweis

Storno Aufrollung sollte nur in Ausnahmefällen durchgeführt werden, da es bestehende Abrechnungen verändert.