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Weitergewährung des Sachbezuges während Karenz

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Dienstnehmer auch während einer Karenz (z. B. nach dem Mutterschutzgesetz/MSchG oder dem Väter-Karenzgesetz/VKG) weiterhin Sachbezüge erhalten (z. B. Dienstwohnung, Privatnutzung des Firmen-PKW). Werden während einer derartigen Karenz ausschließlich Sachbezüge gewährt, sind diese in der Sozialversicherung beitragsfrei.

Diese Beitragsfreiheit bleibt auch dann bestehen, wenn (neben dem karenzierten Dienstverhältnis) mit demselben Dienstgeber ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis eingegangen wird (z. B. auf Grund des § 15e Abs. 1 MSchG). Voraussetzung dafür ist, dass es sich bei diesem neuen Beschäftigungsverhältnis arbeitsrechtlich um ein eigenständiges Dienstverhältnis handelt und der Sachbezug weiterhin nur aus dem ersten (karenzierten) Dienstverhältnis gebührt.

Damit der Sachbezug während der Karenz abgerechnet werden kann, erfassen Sie einen Wiedereintritt. Erfassen Sie ein Eintrittsdatum, schicken Sie jedoch die Anmeldung NICHT weg.

Um den Sachbezug beitragsfrei abzurechnen, müssen Sie eine freie Lohnart, welche SV-frei ist, anlegen.

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Für den Abzug legen Sie sich eine Abzugslohnart an:

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Rechnen Sie nur die Sachbezugslohnarten für die Karenz ab.

Hinweis

Unser Vorschlag zur Anlage der Lohnart basiert auf dem Informationsstand aus diversen Fachartikeln. Die Letztverantwortung hinsichtlich der Anlage der Lohnarten verbleibt beim Anwender.