Teuerungsprämie (2022 und 2023)
Neben der Mitarbeitergewinnbeteiligung wurde im Zuge des Teuerungsentlastungspakets mit der Teuerungsprämie eine weitere Möglichkeit für abgabenfreie Zahlungen an die Mitarbeiter eingeführt.
Der § 124b Z 408 EStG erlaubt die abgabenfreie Auszahlung von bis zu EUR 3.000,00 für die Jahre 2022 und 2023. Im Gegensatz zur Mitarbeitergewinnbeteiligung bezieht sich diese Befreiung auf sämtliche Abgabenbereiche (SV, LST, DB/DZ und KommSt). Wir empfehlen für die Abrechnung die Anlage einer neuen freien Lohnart mit der neu geschaffenen Lohnsteuerpflichtigkeit Nr. 32 steuerfrei gem. § 124b Z 408 EStG – Teuerungsprämie.
Hinweis
Unser Vorschlag zur Anlage der Lohnart basiert auf dem Informationsstand aus diversen Fachartikeln zum Zeitpunkt 07/2022. Die Letztverantwortung hinsichtlich der Anlage der Lohnarten verbleibt beim Anwender.
Aufgrund der erweiterten Abgabenbegünstigung wird seitens der Dienstgeber wohl häufig der Wunsch auftauchen, die bisherige Mitarbeitergewinnbeteiligung in eine Teuerungsprämie umzuändern. Lt. der uns vorliegenden Fachliteratur sollte eine solche Umwandlung möglich sein. Bereits gewährte Leistungsprämien durch Teuerungsprämien zu ersetzen, ist allerdings nicht zu empfehlen, da der Gesetzgeber ausdrücklich von zusätzlichen Zahlungen spricht.
Betragliche Obergrenze
In Bezug auf die zuvor erwähnte Obergrenze von EUR 3.000,00 gibt es allerdings zwei Einschränkungen im Gesetz. Ohne einen entsprechenden Hinweis in einer lohngestaltenden Vorschrift, können nur EUR 2.000,00 steuerfrei ausbezahlt werden (große Teuerungsprämie).
Nur wenn es eine lohngestaltende Vorschrift (Betriebsvereinbarung, Kollektivvertrag, …) zulässt, dürfen weitere EUR 1.000,00 abgabenfrei ausbezahlt werden.
Zudem wurde die Obergrenze von EUR 3.000,00 auch noch mit der Mitarbeitergewinnbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 Z 35 kombiniert. D.h. diese beiden Arten von Zahlungen dürfen in einem Kalenderjahr gemeinsam EUR 3.000,00 nicht übersteigen.
Ausweis am Jahreslohnkonto und am L16
Durch eine Änderung der Lohnkontenverordnung (BGBL 303/2022) wird der separate Ausweis jener Teile der Teuerungsprämie gefordert, die aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gewährt werden. Wir empfehlen daher, die EUR 2.000,00 übersteigenden Bezüge im Moment, mit einer eigenen Lohnart mit derselben Pflichtigkeit Nr. 32 abzurechnen, jedoch mit dem Zusatztext „lt. lohngestaltender Vorschrift“ zu versehen.
Beispiel
Teuerungsprämie gesamt EUR 3.000,00; davon EUR 1.000,00 aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift
Im Gegensatz zum Jahreslohnkonto ist am Jahreslohnzettel kein getrennter Ausweis der beiden Lohnarten nötig.