Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung (ab 2024)
Allgemeines
Voraussetzungen
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Der Arbeitgeber oder ein Gesellschafter des Arbeitgebers gewährt einem oder mehreren Arbeitnehmern aus sachlichen, betriebsbezogenen Gründen unentgeltlich Anteile an seinem Unternehmen, wobei die Abgabe gegen eine Gegenleistung bis zur Höhe des Nennwertes als unentgeltliche Abgabe im Sinne dieser Bestimmung gilt.
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Das Unternehmen des Arbeitgebers erfüllt bezogen auf das dem Zeitpunkt der Abgabe der Anteile vorangegangene Wirtschaftsjahr folgende Voraussetzungen:
- Im Jahresdurchschnitt werden nicht mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt.
- Die Umsatzerlöse betragen nicht mehr als 40 Millionen EUR.
- Das Unternehmen ist nicht vollständig in einen Konzernabschluss einzubeziehen.
- Die Anteile am Kapital oder den Stimmrechten am Unternehmen werden nicht zu mehr als 25% durch Unternehmen gehalten, die in einen Konzernabschluss einzubeziehen sind.
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Die Anteile werden dem Arbeitnehmer innerhalb von zehn Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Gründung des Unternehmens gewährt.
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Der Arbeitnehmer hält im Zeitpunkt der Abgabe der Anteile weder unmittelbar noch mittelbar eine Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers von 10% oder mehr am Kapital und hat auch davor zu keinem Zeitpunkt 10% oder mehr gehalten. Übersteigt durch die Abgabe der Anteile die Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers 10% des Kapitals, liegt eine Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung insoweit vor, als die Anteile diese Grenze nicht übersteigen.
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Der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber vereinbaren schriftlich, dass eine Veräußerung oder Übertragung durch den Arbeitnehmer unter Lebenden nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich ist (Vinkulierung).
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Der Arbeitnehmer erklärt dem Arbeitgeber bei Erhalt der Anteile schriftlich, die Regelung in Anspruch zu nehmen (Option zur Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung) und diese Erklärung sowie die Höhe der Beteiligung werden in das Lohnkonto aufgenommen; (in diesem Fall sind die bisherigen Mitarbeiter-Befreiungen des Einkommensteuergesetzes nicht anwendbar) und das Entgelt ist mit den Anschaffungskosten des Arbeitgebers für die Kapitalanteile zu bemessen.
Der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen Abgabe gilt als zugeflossen:
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soweit der Arbeitnehmer die Anteile veräußert, wobei die Rückübertragung der Anteile an den Arbeitgeber insbesondere in Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses als Veräußerung gilt;
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bei Beendigung des Dienstverhältnisses; dies gilt nicht für Anteile, die kein Stimmrecht und kein generelles Recht auf Anfechtung oder Nichtigerklärung von Gesellschafterbeschlüssen vorsehen und deren Inhaber entweder individuell im Firmenbuch eingetragen oder in einem Anteilsbuch oder vergleichbaren Verzeichnis erfasst werden, wenn der Arbeitgeber bei Beendigung des Dienstverhältnisses auf dem Lohnzettel des Arbeitnehmers erklärt, dass der Zufluss erst nach Maßgabe der Ziffern 1 sowie 3 bis 5 erfolgen soll. Der Arbeitgeber hat in den Fällen der Z 1 und 3 den späteren Zufluss nach Beendigung des Dienstverhältnisses dem Finanzamt Österreich mitzuteilen und haftet dabei für die Entrichtung der Einkommensteuer;
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soweit die Vinkulierung aufgehoben wird und im Kalenderjahr der Aufhebung keine Veräußerung oder Beendigung des Dienstverhältnisses stattfindet;
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im Falle der Liquidation des Arbeitgebers oder des Todes des Arbeitnehmers;
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wenn der Arbeitgeber die Pflichten gemäß Einkommensteuergesetz hinsichtlich Lohnkonto, Einbehalt und Abfuhr der Lohnsteuer, Lohnzettel, Einsichtsrecht in Aufzeichnungen samt Erläuterungen gegenüber Finanzbehörden nicht mehr wahrnimmt.
Lohnsteuer
Für die Besteuerung der Einkünfte gilt Folgendes:
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Der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen Abgabe bemisst sich – im Falle der Veräußerung nach dem Veräußerungserlös – in allen anderen Fällen nach dem gemeinen Wert.
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Der geldwerte Vorteil ist als sonstiger Bezug zu 75 % mit einem festen Satz von 27,50 % zu erfassen, wenn das Dienstverhältnis zumindest zwei Jahre gedauert hat und der Zufluss nach Ablauf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Abgabe einer Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung an den Arbeitnehmer erfolgt.
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Im Fall des Todes des Arbeitnehmers sind diese Fristen nicht maßgeblich. Soweit der feste Satz auf den geldwerten Vorteil nicht anzuwenden ist, hat die steuerliche Erfassung nach dem Tarif zu erfolgen.
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Gewinnausschüttungen während der drei Jahre gelten als sonstige Bezüge soweit sie den Anspruch übersteigen, der sich aus dem quotenmäßigen Anteil am Kapital ergeben würde.
Die auf die Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung entfallenden Sozialversicherungsbeiträge sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn vor Anwendung des Lohnsteuertarifs vom Arbeitslohn abzuziehen.
Sozialversicherung
Für die Sozialversicherung gilt Beitragspflicht:
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soweit der Dienstnehmer/die Dienstnehmerin Anteile im aufrechten Dienstverhältnis veräußert, wobei die Rückübertragung der Anteile an den Dienstgeber/die Dienstgeberin ebenfalls als Veräußerung gilt;
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im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses;
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soweit die Vinkulierung aufgehoben wird und im Kalenderjahr der Aufhebung keine Veräußerung stattfindet
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wenn Umstände eintreten, die zu einem Ende der Pflichtversicherung in Österreich führen.
Beitragsgrundlage ist bei Veräußerung der Anteile im aufrechten Dienstverhältnis der um allfällige Zahlungen zu vermindernde Veräußerungserlös heranzuziehen, in allen anderen Fällen der 30fache Betrag der Höchstbeitragsgrundlage. Bei einer Rückübertragung der Anteile an den Dienstgeber/die Dienstgeberin ist jedenfalls, insbesondere auch im Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses, der Veräußerungserlös heranzuziehen.
Lohnnebenkosten
Für Entgelte, die mit dem festen Satz von 27,50 % zu versteuern sind, besteht
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keine Kommunalsteuerpflicht
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keine DB-Pflicht
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keine DZ-Pflicht
Abrechnungsbildschirm Fixe Lohnarten – Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung (ab 2024)
Gewährung im Kalenderjahr
Hier können Sie die prozentuelle Beteiligung an der Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung vom aktuellen Jahr eintragen. Dieser Wert kann auch null sein, wenn in dem aktuellen Kalenderjahr keine (zusätzliche) Beteiligung vergeben wurde. Diesen Wert benötigen Sie für den Jahreslohnzettel und für das Jahreslohnkonto.
Hinweis
Es können maximal 10 % eingetragen werden.
Gesamte Beteiligung zum 31.12.
Hier können Sie die prozentuelle (kumulierte) Beteiligung an der Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung bis zum 31.12. dieses Jahres eintragen. Wenn Sie zum Beispiel im Vorjahr 2 % Beteiligung erhalten haben und im aktuellen Jahr dann nochmals 1 %, müssen Sie in diesem Feld die 3 % eintragen. Diesen Wert benötigen Sie für den Jahreslohnzettel und für das Jahreslohnkonto.
Hinweis
Es können maximal 10 % eingetragen werden.
Zufluss nach § 67a Abs. 3
Dieses Feld ist zu aktivieren, wenn es zu einer Veräußerung der Anteile kommt.
Beendigung DV ohne Zufluss § 67a Abs. 3
Dieses Feld ist zu aktivieren, wenn es zu keiner Veräußerung der Anteile kommt, jedoch zur Beendigung des Dienstverhältnisses. Durch Aktivierung dieses Häkchens wird bis zur 30-fachen täglichen Höchstbeitragsgrundlage der Sozialversicherung hochgerechnet und so die Sozialversicherung ermittelt. Es handelt sich aus Sicht der ÖGK um einen fiktiven Wert.
Auszahlungsbetrag
Beim Auszahlungsbetrag handelt es sich um den Verkaufserlös der Beteiligung.
Begünstigte Auszahlung
Soll die Start-Up-Mitarbeitergewinnbeteiligung begünstigt ausgezahlt werden, dann aktivieren Sie dieses Feld. Es werden somit 75 % mit dem festen Steuersatz von 27,50 % und 25 % nach dem laufenden Tarif § 67 (10) versteuert.
Nicht begünstigte Auszahlung
Soll die Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung nicht begünstigt ausgezahlt werden, dann aktivieren Sie dieses Feld. Es wird somit der gesamte Auszahlungsbetrag nach dem laufenden Tarif § 67 (10) versteuert.
Begünstigte Auszahlung einer Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung
Tragen Sie im Bildschirmteil Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung (ab 2024) beim Auszahlungsbetrag, den Verkaufserlös bzw. gemeinen Wert ein. Darunter definieren Sie, dass es sich um eine begünstigte Auszahlung handelt. Somit erscheint auf der Abrechnung eine Aufteilung der Beteiligung. Begünstigt sind 75 % vom Auszahlungsbetrag. 25 % der Beteiligung sind nicht begünstigt und müssen mit dem laufenden Tarif versteuert werden.
Berechnung der Sozialversicherung: | ||
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Gehalt | EUR | 3.600,00 |
Start-Up-MA-Beteiligung | EUR | 3.000,00 |
Summe | EUR | 6.600,00 |
Bemessungsgrundlage SV | EUR | 6.060,00 |
Sozialversicherung laufend (18,07 %) | EUR | 1.095,04 |
Berechnung Lohnsteuer fest: | ||
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Start-Up-MA-Beteiligung (beg.) – 75 % von EUR 3.000,00 | EUR | 2.250,00 |
Lohnsteuer fest 27,50 % (von EUR 2.250,00) | EUR | 618,75 |
Berechnung Lohnsteuer-Bemessungsgrundlage laufend: | ||
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Gehalt | EUR | 3.600,00 |
Start-Up-MA-Beteiligung (n. beg.) – 25 % von EUR 3.000,00 | EUR | 750,00 |
Summe | EUR | 4.350,00 |
-abzüglich Sozialversicherung laufend | EUR | -1.095,04 |
Lohnsteuer-Bemessungsgrundlage laufend | EUR | 3.254,96 |
Hinweis
Die gesamte Sozialversicherung darf nur beim laufenden Tarif in Abzug gebracht werden (§ 67a Abs. 5 und § 67 Abs. 12).
Hinweis
Die Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung darf nicht auf das Jahressechstel bzw. Kontrollsechstel angerechnet werden.
Nicht begünstigte Auszahlung einer Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung
Tragen Sie im Bildschirmteil Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung (ab 2024) beim Auszahlungsbetrag, den Verkaufserlös bzw. gemeinen Wert ein. Darunter definieren Sie, dass es sich um eine Nicht begünstigte Auszahlung handelt. Bei einer Nicht begünstigten Auszahlung wird der gesamte Auszahlungsbetrag nach dem laufenden Tarif versteuert.
Berechnung der Sozialversicherung: | ||
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Gehalt | EUR | 2.780,00 |
Start-Up-MA-Beteiligung | EUR | 780,00 |
Summe | EUR | 3.560,00 |
Bemessungsgrundlage SV | EUR | 3.560,00 |
Sozialversicherung laufend (18,07 %) | EUR | 643,29 |
Berechnung Lohnsteuer-Bemessungsgrundlage laufend: | ||
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Gehalt | EUR | 2.780,00 |
Start-Up-MA-Beteiligung (n. beg.) – 100 % | EUR | 780,00 |
Summe | EUR | 3.560,00 |
-abzüglich Sozialversicherung laufend | EUR | -643,29 |
Lohnsteuer-Bemessungsgrundlage laufend | EUR | 2.916,71 |
Hinweis
Freie Dienstnehmer sind von § 67a ESTG ausgeschlossen.
Abrechnung der Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung mit freien Lohnarten
Sie haben auch die Möglichkeit, die Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung über die freien Lohnarten abzurechnen.
Begünstige Auszahlung
Für die begünstige Auszahlung der Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung benötigen Sie zwei freie Lohnarten:
Hinweis
Es wurde eine neue Lohnsteuerpflichtigkeit Nr. 36 LSt. gem. § 67a (4) Z 2 – Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung (27,5%) geschaffen.
Nicht begünstigte Auszahlung
Für die nicht begünstigte Auszahlung benötigen Sie nur eine freie Lohnart:
Beendigung des Dienstverhältnisses ohne Zufluss § 67a Abs. 3
Kommt es zu keiner Veräußerung der Anteile bis zum Ende des Dienstverhältnisses müssen Sie bei den Fixen Lohnarten im Bereich Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung (ab 2024) das Häkchen bei Beendigung DV ohne Zufluss § 67a Abs. 3 setzen. Dieses Häkchen aktiviert die Berechnung der Sozialversicherung für die Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung. Die ÖGK will auch bei einem Austritt ohne Veräußerung eine fiktive Sozialversicherung einbehalten. Diese fiktive Sozialversicherung ist die 30-fache tägliche Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung. (Im Jahr 2024 beträgt die tägliche HBGL EUR 202,00.)
Das Lohnprogramm ermittelt selbständig den Differenzbetrag auf die tägliche Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung. Es wird in der Abrechnung eine Erhöhungslohnart eingefügt.
Berechnung der SV/BV-Bemessung Start-Up-MA-Beteiligung:
(30 x tgl. HBGL =) monatliche HBGL – Brutto (Gehalt) = SV/BV-Bem. Start-Up-MA-Beteiligung
(30 x EUR 202,00 =) 6.060,00 – 4.000,00 = 2.060,00
Hinweis
Erfolgt ein untermonatiger Austritt, so werden nicht 30 SV-Tage angewendet, sondern jene SV-Tage bis zum Austrittstag. Es ändert sich somit auch die monatliche Höchstbeitragsgrundlage in diesem Monat. (z.B. Austritt am 15.03.2024: Es werden 15 SV-Tage angewendet und somit nur 3.030,00 (EUR 202,00 x 15) als Höchstbemessungsgrundlage angenommen.)
Ausweis am Jahreslohnkonto und Jahreslohnzettel
Auch wenn es noch zu keiner Auszahlung der Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung kommt, muss am Jahreslohnkonto und am Jahreslohnzettel L16 der prozentuelle Anteil, der im aktuellen Jahr gewährt wurde und der gesamte Anteil per 31.12. angeführt werden:
Jahreslohnkonto:
Jahreslohnzettel:
Hinweis
Die Gewährung im aktuellen Kalenderjahr kann auch null sein.
Kommt es zu der Auszahlung oder zur Beendigung des Dienstverhältnisses muss auf dem Jahreslohnkonto und am Jahreslohnzettel zusätzlich noch angeführt werden, ob es ein Zufluss § 67a Abs. 3 war oder eine Beendigung Dienstverhältnis ohne Zufluss § 67a Abs. 3 Z 2.
Jahreslohnkonto:
Jahreslohnzettel: