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Mitarbeiterprämie (2024)

Im Kalenderjahr 2024 ist es unter bestimmten Formalvoraussetzungen möglich, Mitarbeiterprämie bis zur Höhe von EUR 3.000,00 pro Arbeitnehmer abgabenfrei zu gewähren (§ 124b Z. 447 EStG). Von der politischen Intention her handelt es sich um eine Nachfolgeregelung der „Teuerungsprämie“ (2022 und 2023), allerdings unter formal sehr erschwerten Bedingungen.

Wichtige formale Voraussetzung: Die Regelung gilt nur für „Mitarbeiterprämie“, die in einer der folgenden lohngestaltenden Vorschriften vorgesehen sind:

  • im Kollektivvertrag, oder

  • in einer Betriebsvereinbarung (zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat), wenn

  • diese auf Grundlage einer ausdrücklichen kollektivvertraglichen Ermächtigung abgeschlossen wird oder

  • in der betreffenden Branche kein kollektivvertragsfähiger Arbeitgeberverband existiert (in der Praxis betrifft das z.B. viele Vereine) und die Betriebsvereinbarung von der zuständigen Gewerkschaft mitunterfertigt wird (vgl. Randzahl 10735c der Lohnsteuerrichtlinien), oder

  • in betriebsratslosen Betrieben: in einer vertraglichen Vereinbarung für alle Arbeitnehmer, wenn es eine kollektivvertragliche Ermächtigung für eine Betriebsvereinbarung gibt oder es sich um eine Branche handelt, in der kein kollektivvertragsfähiger Arbeitgeberverband existiert.

Das bedeutet: In Branchen, in denen es einen Arbeitgeberverband gibt (somit bei allen Betrieben, die Mitglied in der Wirtschaftskammer, einer anderen Kammer oder einer freiwilligen Interessensvereinigung sind), können abgabenfreie Mitarbeiterprämien im Jahr 2024 ausschließlich durch Kollektivvertrag festgelegt werden.

Im Gegensatz zur Mitarbeitergewinnbeteiligung bezieht sich diese Befreiung auf sämtliche Abgabenbereiche (SV, LST, DB/DZ und Kommst). Wir empfehlen für die Abrechnung die Anlage einer neuen freien Lohnart mit der neu geschaffenen Lohnsteuerpflichtigkeit Nr. 32 steuerfrei gem. § 124b Z 447 EStG – Mitarbeiterprämie (Teuerungspr.).

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Hinweis

Unser Vorschlag zur Anlage der Lohnart basiert auf dem Informationsstand aus diversen Fachartikeln zum Zeitpunkt 01/2024. Die Letztverantwortung hinsichtlich der Anlage der Lohnarten verbleibt beim Anwender.