Zum Inhalt

Mitarbeitergewinnbeteiligung § 3 Abs. 1 Z 35 EStG

Für Zeiträume ab dem 01.01.2022 hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, Gewinnbeteiligungen bis zu EUR 3.000,00 jährlich steuerfrei auszubezahlen. Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich im § 3 Abs. 1 Z 35 EStG.

Voraussetzungen für die Steuerfreiheit sind

  • Die Gewinnbeteiligung muss allen Mitarbeitern oder bestimmten Gruppen von Mitarbeitern bezahlt werden.

  • Begrenzung der Steuerfreiheit der jährlich gewährten Gewinnbeteiligungen auf die Höhe des Vorjahresergebnisses bzw. EBIT des Vorjahres.

  • Die Zahlung darf nicht aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift (Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder einer anderen lohngestaltenden Vorschrift) erfolgen.

  • Es darf keine Bezugsumwandlung vorliegen.

Hinweis

Inzwischen wurde über folgenden Link ein umfangreicher Fragen- und Antwortenkatalog zum Thema Mitarbeitergewinnbeteiligung veröffentlicht: Info des BMF zur Mitarbeitergewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z 35 EStG 1988 - Findok Internet

Abrechnung in der RZL-Lohnverrechnung

Einmalige Auszahlung

Der separate Ausweis der Mitarbeitergewinnbeteiligung am L16 (Jahreslohnzettel) bzw. am Lohnkonto macht die Anlage einer neuen freien Lohnart unumgänglich. Wird dieser Bezug tatsächlich nur ein einziges Mal ausbezahlt, handelt es sich im Bereich der Sozialversicherung um einen laufenden Bezug.

Image

Hinweis

Unser Vorschlag zur Anlage der Lohnart basiert auf dem Informationsstand aus diversen Fachartikeln zum Zeitpunkt 04/2022. Die Letztverantwortung hinsichtlich der Anlage der Lohnarten verbleibt beim Anwender.

Der gesonderte Ausweis am L16 erfordert im Bereich der Lohnsteuer die Lohnsteuerpflichtigkeit Nr. 31 „steuerfrei gem. § 3 Abs. 1 Z 35 EStG – Mitarbeitergewinnbeteiligung. Eine Befreiung von den Lohnnebenkosten (DB, DZ und Kommunalsteuer) ist durch den Gesetzgeber nicht vorgesehen.

Wiederkehrender Bezug

Ist dagegen bereits jetzt eine mehrmalige Auszahlung dieser Lohnart geplant, handelt es sich im Bereich der Sozialversicherung um eine Sonderzahlung (Pflichtigkeit = 2). Alle anderen Punkte bleiben unverändert.

Image

Hinweis

Unser Vorschlag zur Anlage der Lohnart basiert auf dem Informationsstand aus diversen Fachartikeln zum Zeitpunkt 04/2022. Die Letztverantwortung hinsichtlich der Anlage der Lohnarten verbleibt beim Anwender.

Beispiel 1

In beiden Varianten der Auszahlung trifft die Pflichtigkeit in der Sozialversicherung auf eine Abgabenbefreiung in der Lohnsteuer. Diese inzwischen recht seltene Konstellation führt in Verbindung mit der Darstellung am L16 (Jahreslohnzettel), zur Notwendigkeit diese SV-Dienstnehmeranteile zu „neutralisieren“.

Lfd. Bezug EUR 2.500,00; Mitarbeitergewinnbeteiligung einmalig EUR 3.000,00

Image

Der gesamte SV-Dienstnehmeranteil in Höhe von EUR 996,60 setzt sich zusammen aus EUR 453,00 für den Gehalt des Dienstnehmers und EUR 543,60 für die Mitarbeitergewinnbeteiligung. Hier kommt es allerdings zur Besonderheit, dass der Dienstnehmeranteil für die Mitarbeitergewinnbeteiligung NICHT als Werbungskosten für die Ermittlung der Lohnsteuer-Bemessungsgrundlage anerkannt wird.

Brutto EUR 5.500,00
- SV-DNA EUR -453,00
- steuerfr. MA-Beteiligung EUR - 3.000,00
Lohnsteuer-BMGL lfd. EUR 2.047,00

In Verbindung mit der Einführung der steuerfreien Mitarbeitergewinnbeteiligung wurde auch das bisherige L16-Formulardurch die Finanzverwaltung überarbeitet.

Aus den gesamten SV-Dienstnehmeranteilen wird über die KZ 226, der Anteil der auf die Mitarbeitergewinnbeteiligung entfällt, ausgeschieden und kürzt daher nicht die lfd. Lohnsteuer-Bemessungsgrundlage.

Image

Die Höhe der jährlich gewährten Mitarbeitergewinnbeteiligung (vor Abzug der SV-Beiträge) wird in einem neu geschaffenen Feld extra ausgewiesen. Mit der Version 2.22.4 haben wir das neue L16-Formular im RZL-Lohnverrechnungsprogramm eingebaut. Eine Integration in die ELDA-Schnittstellenbeschreibung ist allerdings noch nicht erfolgt und eine Übermittlung des neuen L16-Formulars daher im Moment nicht möglich.

Beispiel 2

Laufender Bezug EUR 5.000,00; Mitarbeitergewinnbeteiligung einmalig EUR 3.000,00

Im Falle der Überschreitung der laufenden Höchstbeitragsgrundlage müssen die SV-Beiträge im Verhältnis der Bruttobezüge zueinander zugeordnet werden (62,50 % zu 37,50 %).

Image

Der gesamte SV-Dienstnehmeranteil in Höhe von EUR 1.027,40 wird im Verhältnis 62,50 % zu 37,50 % zwischen lfd. Bezug und steuerfreier Mitarbeitergewinnbeteiligung aufgeteilt.

Image

Dadurch wird jener Teil der Sozialversicherung, der auf die Mitarbeitergewinnbeteiligung entfällt, über die KZ 226 ausgeschieden.