Endgültige Beendigung von nur arbeitsrechtlich aufrechten Dienstverhältnissen
Seit der Einführung des neuen Meldewesens achtet die ÖGK darauf, dass der jeweils gewünschte Meldeverlauf auch zu 100 % eingehalten wird. Bei den Dienstverhältnissen, die nur arbeitsrechtlich unterbrochen waren, geht es sehr häufig um die Frage, ob eine Richtigstellung der ersten Abmeldung erforderlich ist oder eine zweite Abmeldung, eventuell in Verbindung mit einer zwischenzeitlichen Anmeldung, den Meldeverlauf korrigiert.
Anhand einiger Beispiele wollen wir die Vorgehensweise hierzu näher erläutern.
Datum Ende Entgelt verändert sich von 2018 auf 2019
Nachdem es zum Jahreswechsel 2018/2019 zu einer kompletten Systemumstellung beim Meldewesen gekommen ist, fällt dieser Fall etwas aus der Norm. Je nachdem, ob das Datum Ende Entgelt im Zeitraum bis inkl. 31.12.2018 lag oder danach, muss eine normale Abmeldung oder eine reduzierte Abmeldung erstellt werden.
Der Grundsatz lautet hier, dass ein Wechsel zwischen altem und neuem Meldewesen über eine Richtigstellung nicht möglich ist. In diesem Fall muss die alte Abmeldung storniert und eine neue Abmeldung erstellt werden.
Dienstverhältnis, welches durch Karenz, Bildungskarenz, Präsenz-/Zivildienst unterbrochen ist, wird endgültig auch SV-rechtlich gelöst
Austritt ohne Bezüge im Austrittsmonat bzw. ohne Urlaubsersatzleistung
Beispiel für die ursprüngliche Abmeldung
Die Abmeldegründe Karenz, Bildungskarenz, Präsenz-/Zivildienst lösen automatisch nur die Mitteilung des Ende Entgeltes gegenüber der ÖGK aus.
Per 30.06.2019 soll dieses Dienstverhältnis nun endgültig enden (Grund: Kündigung Dienstnehmer). Die endgültige Abrechnung muss wie bisher mit Wiedereintritt ausgelöst werden. Unverändert bleibt auch, dass kein Eintrittsdatum zu erfassen ist und dass folgerichtig auch keine Anmeldung ausgegeben wird.
In der Eingabemaske Sonderfälle Abmeldung (Krankenstand/ Richtigstellung Karenz) werden die Daten des letzten Austrittes bereits angezeigt.
Im Austrittsbildschirm sind nun die Daten der endgültigen Abmeldung einzutragen mit dem neuen Ende der Beschäftigung und dem veränderten Abmeldegrund.
Wird die Abrechnung über Abrechnen und Speichern beendet, erhalten Sie die Abfrage ob eine Richtigstellung der Abmeldung erstellt werden soll.
Sie müssen nun nur noch die entsprechende Änderung anwählen und über Weiter in die ÖGK-Datei stellen und die Meldung anschließend übermitteln.
Falls sich nach der 1. Richtigstellung nochmals eine Änderung ergibt, z. B. Korrektur des Austrittsgrundes, so können Sie diese erneute Richtigstellung durch die Anpassung in der oberen Austrittsmaske erstellen.
Austritt in Verbindung mit einer Urlaubsersatzleistung
Ausgangspunkt ist wieder die ursprüngliche Abmeldung per 31.03.2019 mit dem Grund Bildungskarenz – also eine Abmeldung, die ohne ein Ende der Beschäftigung erfolgt ist.
In diesem Beispiel sollen aber noch 10 Urlaubstage abgerechnet werden. Die endgültige Beendigung (Kündigung DN) per 30.06. bleibt gleich, wie im vorherigen Beispiel. Die Besonderheit hier ist die von der ÖGK geforderte Anmeldung per 1. Tag der Urlaubsersatzleistung (hier 01.07.2019).
Sie können diese Anmeldung per 01.07.2019 seit einiger Zeit dennoch schon im Austrittsmonat 06/2019 erfassen und müssen daher nicht für diese Zwecke eine eigenständige Juli-Abrechnung vollziehen.
Im Bereich Austritt erfassen Sie neben den Austrittsdaten auch die Urlaubsersatzleistung und können dafür die Vorschläge hinsichtlich der Dauer auf Basis der Urlaubskartei nutzen.
Als Ergebnis nach dem Beenden der Abrechnung erhalten Sie hier den Vorschlag
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Eine Anmeldung per 01.07. zu erstellen und
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Eine Abmeldung mit einem Ende der Beschäftigung per 30.06 und einem Ende Entgelt per 14.07.
In diesem Fall kann der Meldeverlauf also nicht mit einer Richtigstellung gelöst werden, sondern mit einer nochmaligen Abmeldung, die mit einem Ende der Beschäftigung einhergeht.
Achtung: In diesem Zuge gibt es eine Automatik, welche die Verrechnungsgrundlage für den mBGM 06/2019 auf 6 = SV und BV-Verrechnung ohne Zeit in der SV und BV stellt.