Bezugsumwandlung (E-)Bike Leasing (Firmenradl)
Eine Gehaltsumwandlung ist nur durch eine vorgenommene Dienstvertragsänderung für die Zukunft (Barlohnreduktion und Überlassung [Elektro-] Fahrrad) steuerlich anzuerkennen.
Eine Unterschreitung des kollektivvertraglichen Mindestlohnes ist dabei nicht zulässig.
Es ist somit bei einer Gehaltsumwandlung des (E-) Bikes die Fixe Lohnart Lohn/Gehalt zu kürzen. Da einvernehmlich ein reduziertes Gehalt vereinbart wurde, scheint in der Lohnabrechnung (brutto) „nur“ mehr das reduzierte Gehalt auf. Das ursprüngliche Gehalt wird nirgendwo mehr ausgewiesen und auch nicht die Differenz zwischen altem und neuem Gehalt. Dieser Vorgang ist z. B. mit einer Stundenreduktion vergleichbar, wodurch sich das Gehalt ganz einfach verringert.
Ein Ausweis am Lohnkonto bzw. am Lohnzettel ist zum derzeitigen Stand nicht notwendig.
Grundlage der Befreiung in der Sozialversicherung: https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.896256&portal=oegkdgportal
Grundlage der Befreiung in der Lohnsteuer: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2022_II_504/BGBLA_2022_II_504.html
Möglichkeit 1 des Ausweises auf der Abrechnung (nicht notwendig)
Wenn Sie jedoch trotzdem das (E-) Bike auf der Abrechnung bzw. am Jahreslohnkonto angeführt haben möchten, können Sie eine Lohnart mit Betrag 0,00 anlegen. (Lohnartendefinition ist in diesem Fall egal.)
Im Betrag selbst machen Sie einen rechten Mausklick und wählen Explizit 0 aus. Es erscheint beim Betrag ein !.
Möglichkeit 2 des Ausweises auf der Abrechnung (nicht notwendig)
Wenn Sie jedoch trotzdem das (E-) Bike auf der Abrechnung bzw. am Jahreslohnkonto mit einem Betrag ohne Erhöhung des Bruttos haben möchten, können Sie eine Lohnart mit Anzahl (Wert des Leasings) und dem Satz 0,00 anlegen. (Lohnartendefinition ist in diesem Fall egal.)
Auswirkungen der Bezugsumwandlung
Eine Reduktion des Bruttobezuges hat Auswirkungen auf
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arbeitsrechtliche Folgeentgelte wie Sonderzahlungen, Zulagen, Überstundenentgelte, Ist-Lohnerhöhungen, Abfertigungen, Urlaubsersatzleistungen etc ... sowie auf
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Geldleistungen der Sozialversicherung (z.B. Wochengeld, Krankengeld, einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld, …)
Arbeitgebern und Arbeitnehmern steht es aber frei, dass in der Vereinbarung zur Bezugsumwandlung eine Regelung getroffen wird, dass die Gehaltsreduktion auf arbeitsrechtliche Folgeentgelte keine Auswirkung hat.
Mögliche Auswirkungen einer freiwilligen „Aufstockung“ der Bezüge
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Sechstelüberschreitungen im Bereich der Sonderzahlungen
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Überschreitung der Freibeträge gem. § 68 Abs. 1 und 2 EStG bei Zulagen und Zuschlagen durch günstigere Teiler als die gesetzlichen.