Abrechnung einer Wiedereingliederungsteilzeit bzw. einer Bildungsteilzeit
Der Dienstnehmer erhält während der Wiedereingliederungs- bzw. Bildungsteilzeit das Teilzeitgehalt / den Teilzeitlohn auf Basis seiner Wochenarbeitszeit während der Wiedereingliederungs- bzw. Bildungsteilzeit. Das bedeutet, dass ein Dienstnehmer, der eine Normalarbeitszeit von 40 Wochenstunden hatte und jetzt während der Wiedereingliederungs- bzw. Bildungsteilzeit nur 50 % arbeitet, sein Gehalt bzw. seinen Lohn reduziert um 50 % erhält. Diesen neuen Bruttobezug geben Sie in den Fixen Lohnarten ein.
Für die Dauer der Wiedereingliederungsteilzeit nach § 13a Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) bzw. der Bildungsteilzeit gem. § 11a AVRAG sind von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber BV-Beiträge auf Basis des monatlichen Entgeltes sowie der Sonderzahlungen vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit zu entrichten. Damit Sie die BV-Bemessungsgrundlage entsprechend erhöhen können, legen Sie sich eine freie Lohnart an.
In der Abrechnung wird dann nur die BV-Bemessung erhöht.
Hinweis
Diese Lohnart für die Erhöhung der BV-Bemessung können Sie sowohl für die laufenden Bezüge als auch für die Sonderzahlung verwenden.