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Abrechnung Zukunftssicherung

Die Abrechnung der Zukunftssicherung kann steuerfrei und sozialversicherungspflichtig, steuerfrei und sozialversicherungsfrei, aber auch steuerpflichtig und sozialversicherungs­pflichtig sein. Die unten angeführte Beschreibung bezieht sich auf die möglichen Abrechnungsvarianten. Die Zuordnungen zur richtigen Abrechnungsvariante müssen vom Anwender selbst vorgenommen werden.

Tipp

Wenn die Zukunftsvorsorge bisher anders abgerechnet wurde (alte Rechtslage), dürfen die verwendeten Lohnarten nicht einfach geändert werden, sondern es müssen neue Lohnarten angelegt werden.

Zukunftsvorsorge steuerfrei und sozialversicherungspflichtig

Liegt eine Bezugsumwandlung vor (Dienstnehmer verzichtet auf einen Teil seines Gehaltes), dann ist die Zukunftsvorsorge lediglich (einkommens-)steuerfrei, aber sozialversicherungs­pflichtig. Die Abrechnung dieser Variante kann mit folgenden zwei Lohnarten erfolgen:

Lohnart Sozialversicherung Lohnsteuer DB-Pflichtigkeit KommSt-Pflichtig
Zukunftssicherung-sv-pfl. monatlich 1 14 steuerfrei gemäß § 3 EStG (sechstelerhöhend) 0 0
Zukunftssicherung-sv-pfl. jährlich 1 5 steuerfrei gemäß § 3 EStG (nicht sechstelerhöhend) 0 0

Mit diesen Lohnarten werden die EUR 25,00 (monatlich) oder EUR 300,00 (jährlich) positiv abgerechnet. Da eine Bezugsumwandlung (Gehaltsverzicht) vorliegt, muss der Bruttobezug entsprechend gekürzt werden. Durch die Lohnsteuerpflichtigkeit Nr. 5 oder 14 wird der Betrag der Zukunftsvorsorge steuerfrei gestellt.

Lohnart Abzug
Abzug Zukunftssicherung Abzugslohnart, daher Option Abzug aktivieren.

Damit die EUR 25,00 (monatlich) oder EUR 300,00 (jährlich) auch tatsächlich in der Abrechnung abgezogen werden, ist eine Abzugslohnart anzulegen. Mit der Abzugslohnart wird der Betrag dem Dienstnehmer in der Abrechnung abgezogen.

Steuerfrei und sozialversicherungsfrei

Die Zukunftsvorsorge ist steuer- und SV-frei, wenn keine Bezugsumwandlung (kein Gehaltsverzicht) vorliegt. Das heißt, die Zukunftsvorsorge wird zum Bruttolohn dazugeschlagen (der Bruttolohn in den fixen Lohnarten bleibt unverändert).

Lohnart Sozialversicherung Lohnsteuer DB-Pflichtigkeit KommSt-pflichtig
Zukunftssicherung sv-frei monatlich 0 14 steuerfrei gemäß § 3 EStG (sechstelerhöhend) 0 0
Zukunftssicherung sv-frei jährlich 0 5 steuerfrei gemäß § 3 EStG (nicht sechstelerhöhend) 0 0

Mit diesen Lohnarten ist der Betrag der Zukunftsvorsorge (EUR 25,00 monatlich / EUR 300,00 jährlich) abzurechnen.

Damit die EUR 25,00 (monatlich) oder EUR 300,00 (jährlich) auch tatsächlich in der Abrechnung abgezogen werden, ist eine Abzugslohnart anzulegen. Mit der Abzugslohnart wird der Betrag dem Dienstnehmer in der monatlichen Abrechnung abgezogen.

Lohnart Abzug
Abzug Zukunftssicherung Abzugslohnart, daher Option Abzug aktivieren.

Steuerpflichtig und sozialversicherungspflichtig

Wird der Betrag der Zukunftsvorsorge nur mit einer Abzugslohnart abgezogen und das Gehalt bleibt unverändert, dann ist nach derzeitiger Rechtslage die Zukunftsvorsorge steuerpflichtig und sozialversicherungspflichtig.