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Änderungen in der Abrechnung der Dienstnehmer seit 2003

Neueintritt eines Dienstnehmers seit 01.01.2003

Im Zuge einer Neuanlage eines Dienstnehmers ab 01.01.2003 ist im Abrechnungsbildschirm Eintritt die BV-Beitragspflicht festzulegen:

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BV-Beitragspflicht

Grundsätzlich ist das Auswahlfeld BV-Beitragspflicht aktiviert. Unterliegt der Dienstnehmer nicht der Beitragspflicht (z. B. fallweise Beschäftigte, befristetes Dienstverhältnis nicht länger als ein Monat), dann ist dieses Feld zu deaktivieren.

Beginn BV-Beitragspflicht

Der Beginn der BV-Beitragspflicht wird vom Programm vorgeschlagen. Grundsätzlich ist der erste Monat beitragsfrei. Sollte der Dienstnehmer während des Monats eintreten, wird vom Programm der BV-Beitrag im Folgemonat automatisch aliquotiert.

Der Vorschlag vom Programm muss nur abgeändert werden, wenn eine (fremde) Lohnverrechnung übernommen und ein Dienstnehmer neu angelegt wird, der innerhalb der letzten 12 Monate bereits bei diesem Dienstgeber beschäftigt war (Abrechnung mit Wiedereintritt nicht möglich). In diesem Fall entsteht sofort Beitragspflicht. Das Programm würde jedoch aufgrund der fehlenden Wiedereintrittsdaten einen Monat beitragsfrei belassen.

Ende der BV-Beitragspflicht

Das Ende der BV-Beitragspflicht wird vom Programm anhand des Austrittsdatums automatisch vorgeschlagen.

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Der Vorschlag anhand des Austrittsdatums kann in Ausnahmefällen abgeändert werden.

BV-Beitragsleistungen während entgeltfreier Zeiträume

Bei Ableistung von Präsenz- und Zivildienst sind vom Dienstgeber auf Basis des Kinderbetreuungsgeldes die BV-Beiträge weiterhin an die BV-Kasse abzuführen. Im Falle des Wochengeldbezuges ist die Bemessungsgrundlage, das für den Kalendermonat vor dem Eintritt des Versicherungsfalles gebührende Entgelt, maßgeblich. Beim Bezug von Krankengeld gelten verschiedene je nach Tatbestand abgestufte Bemessungsgrundlagen.

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Die Eintragung der Bemessungsgrundlage erfolgt im Abrechnungsbildschirm Fixe Lohnarten getrennt für Präsenz-/Zivildienst, Mutterschutz oder Krankheit.

Aufgrund des im Abrechnungsbildschirm Austritt eingetragenen Austrittsgrundes wird vom Programm automatisch die Bemessungsgrundlage in das jeweilige Feld eingetragen.

Beim Bezug von Krankengeld ist die Eintragung und Aliquotierung manuell vorzunehmen.

Für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezugs, der Bildungskarenz und der Hospizkarenz werden die Abfertigungsbeiträge vom Familienlastenausgleichsfonds gezahlt. Den Arbeit­geber trifft für diese Zeiten keine Beitragspflicht.

Sonderfall BUAK (Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse)

Werden Mitarbeiter, die zwangsweise der BUAK unterliegen seit 01.01.2003 im Programm neu angelegt, dann sind im Abrechnungsbildschirm Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) Eintragungen vorzunehmen.

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Unterliegt der Dienstnehmer zwingend der BUAK, dann ist dieses Auswahlfeld für die Anmeldung des Dienstnehmers zu aktivieren. In diesem Fall werden die BV-Beiträge an die BUAK nicht über das Programm abgerechnet. Die Beiträge werden von der BUAK direkt vorgeschrieben.

Wird die BUAK freiwillig als Abfertigungskasse gewählt, dann ist hier keine Eintragung vorzunehmen, sondern die Abrechnung erfolgt, wie für jede andere Abfertigungskasse auch.